Leitfaden Sonderbauten

 

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Prüfungen von elektrischen Anlagen

 

Elektrische Anlagen müssen nach DIN VDE 0100, Teil 600, einer Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen an der Anlage unterzogen werden in der nachgewiesen werden muss, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden.

Weiterhin fordert die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ in Verbindung mit VDE 0105, Teil 100 „Betrieb von Starkstromanlagen“, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Anlage nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der wieder Inbetriebnahme durchzuführen .

Wiederkehrende Prüfungen sind in bestimmten Zeitabständen durchzuführen, hierbei sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Die in der Durchführungsanweisung zur DGUV V3 angegebenen Tabellen mit vorgeschlagenen Prüffristen, können jedoch als Richtwert herangezogen werden, im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung können sich andere Fristen ergeben.

Gemäß VDE 0105, Teil 100 dienen Wiederholungsprüfungen dem Nachweis, dass die elektrische Anlage den Errichtungsnormen und Sicherheitsvorschriften entspricht.

Durch wiederkehrende Prüfungen ist festzustellen, ob sich der Zustand der elektrischen Anlage oder von Teilen so verschlechtert hat, dass ihre Benutzung unsicher ist.

DIN VDE 0105, Teil 100 verweist an dieser Stelle darauf, dass Prüffristen in Gesetzen, Verordnungen und Verhütungsvorschriften oder Sicherheitsvorschriften festgelegt sind. Auch hier bleibt festzuhalten, dass die Vorschläge der DGUV V3 nur als Richtwerte herangezogen werden dürfen und wie vor beschrieben, eine Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall angefertigt werden muss.

 

Die Prüfung elektrischer Anlagen in Sonderbauten erfolgt gemäß den Prüfverordnungen der Länder.

Hier wird vorgegeben in welchen wiederkehrenden Zeitabständen die Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen von staatlichen anerkannten Sachverständigen (Prüfsachverständige) oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden müssen.

Die Prüfungen erfolgen am Beispiel von NRW gemäß Anhang zur Prüfverordnung für elektrische Anlagen, einschl. Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen. Die Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung sind einer wiederkehrenden Prüfung nach 3 Jahren, die elektrische Anlage nach 6 Jahren zu unterziehen.

Die Prüfungen erfolgen in NRW auf Basis der „Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen“ entsprechend der Prüfverordnung vom November 2009 (Fassung 01/2019).

Stand 032019

 

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